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   BFH, 14.11.2022 - XI B 105/21   

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https://dejure.org/2022,36121
BFH, 14.11.2022 - XI B 105/21 (https://dejure.org/2022,36121)
BFH, Entscheidung vom 14.11.2022 - XI B 105/21 (https://dejure.org/2022,36121)
BFH, Entscheidung vom 14. November 2022 - XI B 105/21 (https://dejure.org/2022,36121)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Berechtigung des Empfängers einer fehlerhaften oder unvollständigen Rechnung zum Vorsteuerabzug

  • Betriebs-Berater

    Berichtigung einer Rechnung mit Rückwirkung

  • rewis.io

    Berichtigung einer Rechnung mit Rückwirkung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berichtigung einer Rechnung mit Rückwirkung

  • rechtsportal.de

    Berechtigung des Empfängers einer fehlerhaften oder unvollständigen Rechnung zum Vorsteuerabzug

  • datenbank.nwb.de

    Berichtigung einer Rechnung mit Rückwirkung

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 21.10.2021 - C-80/20

    Wilo Salmson France - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    Auszug aus BFH, 14.11.2022 - XI B 105/21
    In einem derartigen Fall, in dem die Rechtsprechung des BFH, auf die sich das FG bei seiner Entscheidung bezogen hat, eine Rückwirkung der Rechnungsberichtigung zulässt (BFH-Urteil vom 20.10.2016 - V R 54/14, BFH/NV 2017, 488), sind zudem nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) die nationalen Steuerbehörden daran gehindert, das Recht auf Vorsteuerabzug allein deshalb zu verweigern, weil die Rechnung, die der Steuerpflichtige besitzt, nicht ordnungsgemäß ist, obwohl diese Behörden über alle notwendigen Informationen verfügen, um zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts vorliegen (grundlegend EuGH-Urteil Barlis 06 - Investimentos Imobiliarios e Turisticos vom 15.09.2016 - C-516/14, EU:C:2016:690; vgl. auch EuGH-Urteil Wilo Salmson France vom 21.10.2021 - C-80/20, EU:C:2021:870).
  • BFH, 20.10.2016 - V R 54/14

    Umsatzsteuer: Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der

    Auszug aus BFH, 14.11.2022 - XI B 105/21
    In einem derartigen Fall, in dem die Rechtsprechung des BFH, auf die sich das FG bei seiner Entscheidung bezogen hat, eine Rückwirkung der Rechnungsberichtigung zulässt (BFH-Urteil vom 20.10.2016 - V R 54/14, BFH/NV 2017, 488), sind zudem nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) die nationalen Steuerbehörden daran gehindert, das Recht auf Vorsteuerabzug allein deshalb zu verweigern, weil die Rechnung, die der Steuerpflichtige besitzt, nicht ordnungsgemäß ist, obwohl diese Behörden über alle notwendigen Informationen verfügen, um zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts vorliegen (grundlegend EuGH-Urteil Barlis 06 - Investimentos Imobiliarios e Turisticos vom 15.09.2016 - C-516/14, EU:C:2016:690; vgl. auch EuGH-Urteil Wilo Salmson France vom 21.10.2021 - C-80/20, EU:C:2021:870).
  • BFH, 23.03.2021 - XI B 69/20

    Umsatzbesteuerung eines "räuberischen" Aktionärs; Anforderungen an die

    Auszug aus BFH, 14.11.2022 - XI B 105/21
    a) Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kommt einer Rechtssache zu, wenn eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23.03.2021 - XI B 69/20, BFH/NV 2021, 1108; vom 20.04.2021 - XI B 39/20, BFH/NV 2021, 1209, Rz 8; vom 25.01.2022 - XI B 60/20, BFH/NV 2022, 827, Rz 10).
  • BFH, 27.02.2018 - XI B 97/17

    Verkehrspsychologische Behandlung zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis

    Auszug aus BFH, 14.11.2022 - XI B 105/21
    a) Eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO wegen Divergenz setzt voraus, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH, der EuGH, das Bundesverfassungsgericht, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, ein anderes oberstes Bundesgericht oder ein anderes FG; das FG muss seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 18.07.2017 - XI B 24/17, BFH/NV 2018, 60, Rz 15; vom 27.02.2018 - XI B 97/17, BFH/NV 2018, 738, Rz 8).
  • BFH, 20.04.2021 - XI B 39/20

    Umsatzbesteuerung von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit

    Auszug aus BFH, 14.11.2022 - XI B 105/21
    a) Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kommt einer Rechtssache zu, wenn eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23.03.2021 - XI B 69/20, BFH/NV 2021, 1108; vom 20.04.2021 - XI B 39/20, BFH/NV 2021, 1209, Rz 8; vom 25.01.2022 - XI B 60/20, BFH/NV 2022, 827, Rz 10).
  • EuGH, 15.09.2016 - C-516/14

    Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos - Vorlage zur

    Auszug aus BFH, 14.11.2022 - XI B 105/21
    In einem derartigen Fall, in dem die Rechtsprechung des BFH, auf die sich das FG bei seiner Entscheidung bezogen hat, eine Rückwirkung der Rechnungsberichtigung zulässt (BFH-Urteil vom 20.10.2016 - V R 54/14, BFH/NV 2017, 488), sind zudem nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) die nationalen Steuerbehörden daran gehindert, das Recht auf Vorsteuerabzug allein deshalb zu verweigern, weil die Rechnung, die der Steuerpflichtige besitzt, nicht ordnungsgemäß ist, obwohl diese Behörden über alle notwendigen Informationen verfügen, um zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts vorliegen (grundlegend EuGH-Urteil Barlis 06 - Investimentos Imobiliarios e Turisticos vom 15.09.2016 - C-516/14, EU:C:2016:690; vgl. auch EuGH-Urteil Wilo Salmson France vom 21.10.2021 - C-80/20, EU:C:2021:870).
  • BFH, 18.07.2017 - XI B 24/17

    Vorsteuerabzug einer Gemeinde bei Verpachtung von Schulmensa und Freibad -

    Auszug aus BFH, 14.11.2022 - XI B 105/21
    a) Eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO wegen Divergenz setzt voraus, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH, der EuGH, das Bundesverfassungsgericht, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, ein anderes oberstes Bundesgericht oder ein anderes FG; das FG muss seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 18.07.2017 - XI B 24/17, BFH/NV 2018, 60, Rz 15; vom 27.02.2018 - XI B 97/17, BFH/NV 2018, 738, Rz 8).
  • BFH, 25.01.2022 - XI B 60/20

    Kein Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung einer Grundstückslieferung durch

    Auszug aus BFH, 14.11.2022 - XI B 105/21
    a) Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kommt einer Rechtssache zu, wenn eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23.03.2021 - XI B 69/20, BFH/NV 2021, 1108; vom 20.04.2021 - XI B 39/20, BFH/NV 2021, 1209, Rz 8; vom 25.01.2022 - XI B 60/20, BFH/NV 2022, 827, Rz 10).
  • BFH, 10.01.2024 - XI B 117/22

    Zurechnung der Umsätze in einem Bordell

    a) Eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO wegen Divergenz setzt voraus, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als unter anderem ein anderes oberstes Bundesgericht; das FG muss seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 14.11.2022 - XI B 105/21, BFH/NV 2023, 155, Rz 9; vom 05.10.2023 - XI B 13/23, BFH/NV 2023, 1411, Rz 2).
  • BFH, 25.10.2023 - XI B 25/23

    Zur Unternehmereigenschaft einer von Ehegatten gemeinschaftlich betriebenen

    a) Eine Zulassung der Revision wegen Divergenz setzt voraus, dass das Finanzgericht (FG) bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der Bundesfinanzhof (BFH), der Gerichtshof der Europäischen Union, das Bundesverfassungsgericht, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, ein anderes oberstes Bundesgericht oder ein anderes FG; das FG muss seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 14.11.2022 - XI B 105/21, BFH/NV 2023, 155, Rz 9; vom 31.08.2023 - XI B 89/22, juris).
  • BFH, 31.08.2023 - XI B 89/22

    Zur steuerfreien Vermietung von Sportanlagen gemäß § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a

    a) Eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen Divergenz setzt voraus, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH, der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), das Bundesverfassungsgericht, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, ein anderes oberstes Bundesgericht oder ein anderes FG; das FG muss seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 27.02.2018 - XI B 97/17, BFH/NV 2018, 738, Rz 8; vom 14.11.2022 - XI B 105/21, BFH/NV 2023, 155, Rz 9).
  • BFH, 12.07.2023 - XI B 1/23

    Besteuerung von Umsätzen in einem Biergarten; Zurechnung der Verzehrvorrichtungen

    a) Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kommt einer Rechtssache zu, wenn eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 14.11.2022 - XI B 105/21, Rz 4; vom 04.01.2023 - XI B 51/22, Rz 3).
  • BFH, 05.10.2023 - XI B 13/23

    Zur "zweiten" Berichtigung des Vorsteuerabzugs im Falle der Quotenzahlung durch

    Eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen Divergenz setzt voraus, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der Bundesfinanzhof (BFH), der Gerichtshof der Europäischen Union, das Bundesverfassungsgericht, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, ein anderes oberstes Bundesgericht oder ein anderes FG; das FG muss seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 27.02.2018 - XI B 97/17, BFH/NV 2018, 738, Rz 8; vom 14.11.2022 - XI B 105/21, BFH/NV 2023, 155, Rz 9).
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